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Montag, 10. Dezember 2012

STRAFRECHT


STRAFGESETZBUCH

Das Strafgesetzbuch (StGB, dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Es bestimmt dazu die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns. Das Strafverfahren selbst ist in der Strafprozessordnung geregelt.

Das heute gültige Strafgesetzbuch geht auf das Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück (seit 1. Januar 1872 in Kraft). Dieses stammte seinerseits vom Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund ab.

Das Strafgesetzbuch unterlag seit seinem Bestehen vielen Novellierungen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf gesellschaftliche Veränderungen, aber auch auf den naturwissenschaftlichen und rechtspolitischen Wandel. Er wollte auch sogenannte Strafbarkeitslücken schliessen: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129), Geldwäsche (§ 261), Computerkriminalität (z. B. Computerbetrug, § 263).
Besonders wichtig sind die Strafrechtsreformgesetze. Das 1. Strafrechtsreformgesetz ("1. Gesetz zur Reform des Strafrechts"; 1 StRG) vom 25.06.69 hat im Allgemeinen Teil (AT) eine einheitliche Freiheitsstrafe eingeführt statt Gefängnis, Zuchthaus, Einschliessung und Haft. Das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 04.06.69 hat in einem neuen AT die Mindestdauer für Freiheitsstrafe auf einen Monat angehoben, das Tagessatzsystem für Geldstrafen und die Verwarnung mit Strafvorbehalt eingeführt. Auch das Massregelsystem wurde neu geordnet.
Das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 01.04.98 wurde der Strafrahmen bei Vermögensdelikten verringert und bei Körperverletzungsdelikten erhöht.

Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:

Allgemeiner Teil (AT): §§ 1 - 79b

Der Allgemeine Teil des StGB enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen.

Geltungsbereich, Gesetzliche Definitionen, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Schuldfähigkeit, Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe), Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe), Sanktionsrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe usw.), Verjährung.

Besonderer Teil (BT): §§ 80 - 358

Der Besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach Rechtsgütern.

Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat, gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch), Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel), gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede), gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung), Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug), Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen), Strassenverkehrsdelikte, gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung), Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung).

Das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände. Einige Delikte werden auch in anderen Gesetzen bestimmt (Nebenstrafrecht im Ggs. zum Kernstrafrecht):

Die Abgabenordnung behandelt Steuerdelikte, Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelgesetz "Rauschgift"delikte, das Strassenverkehrsgesetz spezifische Verkehrsdelikte, das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz Waffendelikte, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und selten das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz, das Wehrstrafgesetz das Soldatenstrafrecht, das Völkerstrafgesetzbuch Kriegsverbrechen und das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsdelikte.






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