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Montag, 27. Januar 2014

THOMAS HOBBES: VON BÜRGERLICHEN GESETZEN (KAP. II, 26)

- IM AUFBAU -

abrogate




EINORDNUNG: LEVIATHAN, II. TEIL

Die rein vernünftigen Gesetze reichen nicht aus, um den Naturzustand des Krieges aller gegen alle zu beenden und den allgemeinen Frieden einzleiten. Die (nur) aus Worten bestehenden Gesetze müssen durch eine allmächtige Instanz, den Leviathan, überwacht und durchgesetzt werden. Bei Zuwiderhandlungen muss der Staat strafen können. Dann besteht bei den Bürgern untereinander kein Anlass der Furcht mehr.
Die eigenen Leidenschaften können verfolgt werden, aber nur innerhalb des durch die Gesetze gegebenen Rahmens.
Durch einen "Gesellschaftsvertrag" verzichten die (künftigen) Bürger freiwillig und unwiderruflich auf "alle Macht". Der Wille aller wird zu einem gemeinsamen Willen vereinigt. Kriegs- und Naturzustand enden.
Individuelle Freiheit und Selbstbestimmungsrecht werden dafür aber abgegeben.
Allerdings: Jeder Mensch verfügt jetzt anstelle seiner bisherigen Freiheit über unbeschränkte rechtliche Autonomie. Die ehemalige Freiheit wurde so zur Rechtsquelle! (revolutionär neuer Gedanke)
Die Autonomie ist die Basis der staatlichen Herrschaft, nicht das Gottesgnadentum oder etwaige ererbte Eigentumsrechte. Der Staat ist ein Rechtsgarant, der die universelle Autonomie des Einzelnen zu einem positiven Recht macht (übersetzt).

Hobbes lässt mehrere Staatsformen als Option offen. Er erwähnt Monarchie, Aristokratie und Demokratie, scheint aber gewisse Sympathien für die Monarchie zu hegen. Eine Gewaltenteilung hält Hobbes für nicht effektiv. Gewalt muss für ihn delegiert werden. Der Wille des Einzelnen (oder Gremiums) an der Spitze des Staates darf nicht geschwächt werden.

Der Vertragsschluss ist für Hobbes ein Konstrukt (Rechtsfigur), um den Übergang von natürlich gegebenen Rechten (z. T. vernunftbasiert) zum Staatszustand zu legitimieren. In der Praxis hält er die Aneignung der Bürger durch einen Eroberer (als Herrscher) für wahrscheinlicher. Erst die allgemeine Angst vor diesem Eroberer gewährleistet Frieden. So ist im übertragenen Sinne doch ein Gesellschaftsvertrag zu Stande gekommen.

Durch diese Autorität kann der Souverän "alle Bürger zum Frieden und zu gegenseitiger Hilfe zwingen".
Seine Macht ist absolut, lebt aber ausserhalb des Rechts. Er steht über der Gerechtigkeit, auch wenn der Staat nicht gesetzlos ist.
Er ist selber nicht  Untertan, Bürger oder Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags. Er befindet sich aber nicht mehr im Naturzustand (Naturrecht), der die ruhmsüchtigen Verhaltensweisen der Menschen (laut Hobbes) begründet, weil dieser nun aufgehoben ist. Der Souverän ist Produkt des Gesellschaftsvertrages.
Für den Souverän muss eine dritte Kategorie gefunden werden, da er sich weder im Naturzustand noch innerhalb des Gesellschaftsvertrages befindet.

Dass die Menschen als Bürger nun bei dieser Machtfülle des Herrschers vor Tyrannei und Willkürherrschaft geschützt sind, ist nur dann gesichert, wenn der Souverän "vernünftig" ist. Dieses Gewaltmonopol ist aber trotzdem notwendig, damit der Souverän das Leben seiner Untertanen schützen kann.
Der Souverän kann seine eigene Gewalt sogar auch dann nicht einschränken, wenn er das wollte, weil es die Sicherheit des Staates gefährden würde.
Ein Widerstand der Unterworfenen besteht laut Hobbes nur in bezug auf die Selbsterhaltung.
Jeder Lehrer darf und muss sein eigenes Leben verteidigen. Es kann z. B. ausserhalb eines Krieges in Gefahr geraten (z. B. wenn der Souverän schwach ist) oder sogar durch den Souverän selbst bedroht werden (21).

Durch diesen mächtigen Staat geht die individuelle Freiheit verloren. Sicherheit (leiblich und rechtlich) wird dafür gewonnen.
Es geht statt der von Aristoteles thematisierten "Eudämonie" nur noch um das "nackte Überleben" und das Entrinnen der Gefahren des Naturzustandes. Der Staat dient so nicht dem Streben nach einem "summum bonum" (höchstes Gut), sondern der Vermeidung des "summum malum" (höchstes Übel).
Hobbes geht davon aus, dass durch die Sicherung von Leib und Leben die Verfolgung anderer Bedürfnisse erst rational wird.

Der religiös erzogene Hobbes kleidet die Thesen seines Werkes in mythologische Figuren. Die wichtigsten sind "Leviathan" und "Behemoth".


DAS IUS CIVILE BEI DEN RÖMERN

Ius civile war im Römischen Reich die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die ausschliesslich auf die römischen Staatsbürger angewandt wurden.
Es bestand aus dem "Mos maiorum" (als Gewohnheitsrecht), dem "Ius duodecim tabularum" (Zwölftafelgesetz), dem "Ius respondendi" (Recht, auf Rechtsfragen durch rechtsverb. Gutachten zu antworten; vom Kaiser verliehen) und den Plebisziten des Consilium plebis (Plebejerversammlung).

Nicht zum Ius civile gehörten das "Ius honorarium" (durch die Edikte der Magistrate) und das "Ius gentium".

Heute versteht man unter Ius civile das besondere (spezifische) Zivilrecht eines bestimmten Landes. Es existiert als kodifiziertes positives Recht. Das heutige Ius gentium umfasst dagegen die Rechtsnormen, die bei allen Völkern (= der Völkergemeinschaft) in deren jeweiligen Rechtssystemen anzutreffen sind.

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Titelblatt des "Leviathan"
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KAP. 26: ÜBER BÜRGERLICHE GESETZE (RECHTE)

Bürgerliche Gesetze müssen unbedingt befolgt werden. Sie werden dem Bürger vom Staat auferlegt, damit sie Gut und Böse unterscheiden und entsprechend handeln können. Bei ihrer Übertretung setzt sich der Bürger ins Unrecht.

Übersicht:

1. Der Souverän ist der alleinige Gesetzgeber.
2. Der Souverän ist den Bürgerlichen Gesetzen nicht unterworfen. Er erlässt sie selber.
3. Wenn eine Gewohnheit zum Gesetz wird, ist das nur vom Willen des Souveräns abhängig.
4. Natürliche Gesetze und Bürgerliche Gesetze unterscheiden sich deutlich.
    Lediglich die Bürgerlichen Gesetze werden fixiert. Naturgesetze ergeben sich aus der Vernunft.
5. Bei einem neuen Staat ist der Souverän neuer Gesetzgeber.
6. Das Gesetz darf nicht von einzelnen Bürgern geändert werden.
7. Bei einem Gesetz ist seine Absicht wichtig und nicht sein Wortlaut.
8. Nur öffentlich bekannt gemachte Gesetze sind bindend.


Die Naturgesetze müssen nicht bekannt gemacht werden, weil sie sich schon aus der Vernunft ergeben. Die Gesetze müssen aber genuin vom Souverän als Exekutivorgan stammen. Er kann aber auch Stellvertreter benennen.
Erst dann kommen Richter mit ihren Urteilen an die Rei
he. Sie müssen frei von Leidenschaften richten und dürfen sich nicht nur auf Bücher verlassen. Immer gilt jedoch: Gehorche dem Souverän!

Wenn man eine Sünde begeht (oder plant) und gleichzeitig gegen ein Gesetz verstösst, ist das ein Verbrechen. Die Ursachen dafür sind Fehleinschätzungen oder Leidenschaften (modern: Impulse).
Ausnahmetatbestände sind: Todesangst, Unkenntnis, Notlage durch Erpressung.

-> Kap. 27 und 28: Bestrafung

Strafen sollen Bürger abschrecken und dem Souverän unterwerfen. Der Staat halt als letzter noch das Naturrecht (zur Selbsterhaltung) und darf/muss deshalb strafen, aber nur entsprechend der Gesetze.
Auch der Prozess muss verfahrenstechnisch genau geregelt sein. Mögliche Strafen sind Geldstrafen, Leibstrafen, Ehrenstrafen (z. B. Pranger), Haft und Verbannung.  Daneben muss es aber auch "Ansporn" (Motivation) geben.

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Inhaltsangabe (verkürzt):

Ich meine, dass Gesetze dazu da sind, dass sie von den Bürgern befolgen müssen, weil diese Mitglieder eines Gemeinwesens/Commonweath (egal welches) sind.
Das gilt für die besonderen Gesetze, die Menschen in verschiedenen Ländern studieren, aber auch für das Bürgerliche Gesetz im Allgemeinen. Der Begriff Bürgerliches Gesetz wurde schon in Rom verwendet, weil das Wort "civitas" Bürgerschaft meint und das Gemeinwohl symbolisiert.
Und die Länder, die unter der römischen Regierung waren, werden von diesem Gesetz regiert und erhalten immer noch einen Teil ihrer Gesetzessammlung als "Bürgerrecht".

(...)

1. Der Gesetzgeber in allen Gemeinwesen (Commonwealths) ist nur der Souverän, sei es ein Mensch (Monarchie) oder eine Versammlung von Menschen (Aristokratie oder Demokratie). Er macht das Gesetz als Gesetzgeber.
Die Gemeinschaft überwacht nur die Einhaltung der Rechtsregeln. Sie ist somit auch eine Art Gesetzgeber (Legislator) aber keinesfalls wie die Rechtsperson des Souveräns.

2.  Der Souverän eines Gemeinwesens (Einzelperson/Versammlung) ist nicht den Bürgerlichen Gesetzen unterworfen. Da er Gesetze machen und kassieren kann, kann er diejenigen, die ihn behindern, nach Gutdünken kassieren und neue schaffen.

3. Das Naturrecht und das Bürgerliche Recht
(...)

8. Aus der Tatsache, dass das Gesetz ein Befehl ist und ein Befehl aus einer Erklärung oder einem Willensmanifest des Regierenden besteht, durch die Stimme, schriftliche Anordnung oder ein anderes ausreichendes Argument desselben, können wir verstehen, dass der Befehl des Gemeinwesens nur für diejenigen Gesetz ist, die die Mittel haben, es zu bemerken.
Über natürlichee Narren, Kinder oder Verrückte gibt es kein Gesetz, genauso wenig wie über brutale Bestien. Sie sind auch nicht fähig zur Unterscheidung (Betitelung/"title") von Recht und Unrecht, weil sie nie die Gelegenheit hatten, dessen Inhalt oder Konsequenzen zu verstehen. So konnten sie auch nie die Handlungen irgendeines Souveräns autorisieren.
(...)
So ist jeder Mensch, dem man die Mittel weggenommen hat, ein bestimmtes Gesetz zu beachten, entschuldigt/befreit von seiner Einhaltung.
Wir müssen daher Kategorien/Marken finden, die anzeigen, was das Gesetz ist.
(...)
Und zuerst, wenn es ein Gesetz gibt, das alle Subjekte ohne Ausnahme verpflichtet, und nicht geschrieben und nicht andererweise publiziert ist, dann ist es ein Naturgesetz.
Aus welchem Grund auch immer Menschen Kenntnis/Erkenntnis von Gesetzen erhalten,



http://andre-schuchardt.de/mat/matphil/leviathan/











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